Ihre Rechte als Patient:in

Die Patientencharta regelt Ihr grundlegendes Recht als Patient:in. Die untenstehende Zusammenfassung der Patientenrechte, wird aus dem RIS, entsprechend der Rechtsvorschrift für Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta) abgeleitet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Privatklinik Graz Ragnitz eine private Krankenanstalt ist, die diese Rechte Ihren Patient:innen im gegebenen Leistungsspektrum einräumt.

Recht auf Behandlung und Pflege

Die Leistungen des Gesundheitswesens müssen allen Patient:innen zur Verfügung stehen – unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Vermögen, Religionsbekenntnis oder Art und Ursache der Erkrankung. Sicherzustellen sind auch die notärztliche Versorgung sowie die Versorgung mit Medikamenten und Medizinprodukten. Diagnostik, Behandlung und Pflege müssen nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft bzw. nach anerkannten Methoden erfolgen. Dies umfasst auch eine bestmögliche Schmerztherapie. Leistungen des Gesundheitswesens werden einer Qualitätskontrolle unterzogen und es werden Qualitätssicherungsmaßnahmen entsprechend dem Stand der Wissenschaft gesetzt.

Recht auf Achtung der Würde und Integrität

Die Intim- und Privatsphäre der Patient:innen müssen gewahrt werden. Die Abläufe in Kranken- und Kuranstalten sind, so weit möglich, dem allgemein üblichen Lebensrhythmus anzupassen. Auf Wunsch ist die religiöse Betreuung stationär aufgenommener Patient:innen zu ermöglichen. Gesundheitsbezogene Daten unterliegen dem Datenschutz. Bei einer stationären Behandlung muss es möglich sein, Besuche zu empfangen. Aber es ist auch der Wunsch des:der Patient:in zu respektieren, keinen Besuch oder bestimmte Personen nicht zu empfangen. Patient:innen können Vertrauenspersonen nennen, die insbesondere im Fall einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch außerhalb der Besuchszeiten Kontakt haben können. In stationären Einrichtungen ist ein Sterben in Würde und eine bestmögliche Schmerztherapie zu ermöglichen.

Recht auf Selbstbestimmung und Information

Patient:innen haben das Recht, im Vorhinein über mögliche Diagnose- und Behandlungsarten sowie deren Risiken und Folgen aufgeklärt zu werden. Sie haben auch das Recht auf Aufklärung über ihren Gesundheitszustand sowie über ihre erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung und über eine therapieunterstützende Lebensführung. Patient:innen sind im Vorhinein über die sie voraussichtlich treffenden Kosten zu informieren.
Patient:innen dürfen nur behandelt werden, wenn sie dazu ihre Zustimmung gegeben haben. Sind sie dazu nicht in der Lage, ist ein:e Vertreter:in für die Zustimmung zuständig. Ansonsten dürfen Patient:innen ohne Zustimmung nur bei Gefahr in Verzug behandelt werden. Patient:innen haben das Recht, vorab zu bestimmen, was geschehen soll, wenn sie handlungsunfähig werden. Dazu besteht die Möglichkeit, eine Patientenverfügung zu erstellen. Patient:innen haben das Recht, in die über sie geführte medizinische Dokumentation, samt Beilagen wie z.B. Röntgenbilder, Einsicht zu nehmen.

Recht auf Dokumentation

Diagnostische, therapeutische und pflegerische Maßnahmen müssen dokumentiert werden. In der Dokumentation muss auch die Willensäußerung der Patient:innen festgehalten werden. Dies kann auch Widersprüche gegen Organentnahmen umfassen. Patient:innen haben das Recht, Abschriften aus der Dokumentation zu erhalten, und zwar ohne eine Begründung dafür geben zu müssen. Für das Erstellen von Kopien darf ein angemessener Kostenersatz (Selbstkosten) verlangt werden.

Besondere Bestimmungen für Kinder

Die Aufklärung von Minderjährigen muss dem Entwicklungsstand entsprechen. Bei stationären Aufenthalten von Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr muss eine Begleitperson mit aufgenommen werden können. Wenn dies aus räumlichen Gründen nicht möglich ist, haben Bezugspersonen ein umfassendes Besuchsrecht.

Vertretung von Patienteninteressen

Zur Vertretung von Patienteninteressen sind unabhängige Patientenvertretungen eingerichtet worden (Patientenanwaltschaften). Diese Vertretungen sind weisungsfrei und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Patient:innen haben das Recht, dass ihre Beschwerden durch die Patientenvertretungen geprüft werden. Sie müssen darüber informiert werden, welche Ergebnisse die Überprüfung gebracht hat. Für Patient:innen fallen dabei keine Kosten an.

Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

In Zusammenhang mit der Haftung von Gesundheitsleistungen dürfen Abweichungen von schadenersatzrechtlich relevanten Bestimmungen des ABGB nur zugunsten der Patient:innen getroffen werden. Vergleichsgespräche, z.B. vor ärztlichen Schlichtungsstellen, hemmen die Verjährung.

Quelle: www.gesundheit.gv.at., Stand 13.1.2013. Den gesamten Text der Patientencharta können Sie im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes unter www.ris.bka.gv.at nachlesen.

Wie komme ich zu meinem Recht?

Die Patientenanwaltschaften in den Ländern sind kostenlose Anlaufstellen für alle Bürger:innen, die in rechtlichen Fragen Beratung und Hilfe suchen. Die Patientenanwaltschaften fungieren als unabhängige Einrichtungen zur Vertretung von Patienteninteressen.

Patient:innen und Pflegeombudsschaft Steiermark

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